Im Bereich der Energiegemeinschaften gibt es aktuell viele spannende Neuerungen und erweiterte Möglichkeiten mit einer neuen gesetzlichen Grundlage, die ab Oktober 2026 gültig ist.

Besonders das Thema Energy Sharing eröffnet neue Chancen für Gemeinden, Betriebe und Privatpersonen.

Im Webinar gab Johannes Kohlmaier von der Energie Agentur Steiermark einen kompakten Überblick über die aktuellen Entwicklungen, rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Umsetzungsmöglichkeiten.

Folgende Fragen wurden im Anschluss an die Aufzeichnung beantwortet:

Frage: Eigenversorgungsanlage (EV): wird dafür auch EDA benötigt? Gilt natürlich analog auch für P2P.

Antwort: Wir gehen davon aus, dass auch für Eigenversorgungsanlagen (EV) und Peer-to-Peer (P2P) die EDA-Plattform verwendet wird.

Frage: Muss ich als Gemeinde die schutzbedürftigen Endkund:innen aktiv suchen?

Antwort: Nein.

Frage: Die 100 kW Grenze für die Lieferantenverpflichtung bei Gemeinden gilt pro Anlage oder gesammelt für alle Anlagen der Gemeinde, die in der EEG sind.

Antwort: Diese Grenze gilt als Summe für alle Anlagen eines aktiven Kunden. Wenn z.B. eine Gemeinde drei Anlagen mit jeweils 50 kW in die gemeinsame Energienutzung einbringt, ist die 100 kW Grenze überschritten und es sind die Lieferantenverpflichtungen zu erfüllen.

Frage: Gemeinden können ja eine Eigenversorgungsanlage (EV) gründen, können auch Großunternehmen oder eine GmbH eine EV gründen oder können diese nur bei Bürgerenergiegemeinschaften (BEGs) teilnehmen?

Antwort: Auch Großunternehmen oder GmbH können eine EV gründen.

Frage: Regionale Energiegemeinschaften (EG) dürfen dann über mehrere Netzbetreiber an einem Umspannwerk gehen – gilt das auch für verschiedene Sammelschienen von einem Netzbetreiber an einem Umspannwerk?

Antwort: Ja, eine regionale EG kann dann auch über mehrere Sammelschienen am gleichen Umspannwerk betrieben werden.